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Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
(Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG)
BGBl. I Nr.108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2005

Berufsbild

§ 11. (1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten.

(2) Er umfaßt die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung.


Berufsbezeichnungen

§ 12. (1) Personen, die

1.auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder
2.auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege erfolgreich absolviert haben,
sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester"/"Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger" zu führen.
    

(2) Personen, die

1.eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,
2.eine Weiterbildung gemäß § 64 oder
3.eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung "Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege"/"Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege" führen.
 

(3) Personen, die

1.auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder
2.auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglingspflege
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplomierte Kinderkrankenschwester"/"Diplomierter Kinderkrankenpfleger" zu führen.
 

(4) Personen, die

1.auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege oder
2.auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege erfolgreich absolviert haben,
sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester"/"Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger" zu führen.
     

(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

1.diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
2.neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
 

(6) Die Führung

1.

einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 5 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

2.

anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.
 


Tätigkeitsbereiche

§ 13. (1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen

1.eigenverantwortliche,
2.mitverantwortliche und
3.interdisziplinäre
Tätigkeiten.

(2) Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß §§ 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.


Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 14. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:

1.

Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),

2.

Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),

3.

Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),

4.

Durchführung der Pflegemaßnahmen,

5.

Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),

6.

Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,

7.

psychosoziale Betreuung,

8.

Dokumentation des Pflegeprozesses,

9.

Organisation der Pflege,

10.

Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals,

11.

Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und

12.

Mitwirkung an der Pflegeforschung.
 


Lebensrettende Sofortmaßnahmen

§ 14a. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

           1. die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und

           2. die Verabreichung von Sauerstoff


Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 15. (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.

(2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).

(3) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.

(4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.

(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:

1. Verabreichung von Arzneimitteln,

2. Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,

3. Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,

4. Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,

5. Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,

6. Durchführung von Darmeinläufen und

7. Legen von Magensonden.

(6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:

1. an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4,

2. an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches,

3. an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter und

4. an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion

 

Bundesministerium für Soziale Verwaltung und Generationen, Wien, 14. Februar 2001 21.251/5-VIII/D/13/00 Durchführungserlass zu § 15 GuKG,  insbesondere zur Frage der Verabreichung von Arzneimitteln                mehr ....

Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich

§ 16. (1) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche, die sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere Berufe des Gesundheitswesens betreffen.

(2) Im interdisziplinären Tätigkeitsbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege das Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.

(3) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:

1.

Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,

2.

Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung,

3.

Gesundheitsberatung und

4.

Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung.
 


Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche

§ 17. (1) Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungs- aufgaben.

(2) Spezialaufgaben sind:

1.Kinder- und Jugendlichenpflege
2.Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
3.Intensivpflege
4.Anästhesiepflege
5.Pflege bei Nierenersatztherapie
6.Pflege im Operationsbereich
7.Krankenhaushygiene.

(3) Lehraufgaben sind insbesondere:

1.Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
2.Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
3.Leitung von Sonderausbildungen
4.Leitung von Pflegehilfelehrgängen.

(4) Führungsaufgaben sind insbesondere:

1.

Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt

2.

Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.

(5) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist

1.

eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und

2.

die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 und 72.

(6) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß § 75 oder § 78. Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.

(7) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 ist

1. eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und

2. die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 68 bis 70 innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.

(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege.


Kinder- und Jugendlichenpflege

§ 18. (1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,

2.

Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen,

3.

Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,

4.

pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und

5.

pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.
 


Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

§ 19. (1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen,

2.

Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen,

3.

Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen,

4.

Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen,

5.

psychosoziale Betreuung,

6.

psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und

7.

Übergangspflege.


Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

§ 20. (1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.

(2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.

(3) Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.

(4) Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere:

1.

Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,

2.

 Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,

3.

Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,

4.

Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),

5.

Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,

6.

Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,

7.

Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter,

8.

Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes, insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter und

9.

Mitwirkung an der Schmerztherapie.
 


Pflege im Operationsbereich

§ 21. (1) Die Pflege im Operationsbereich umfaßt die Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbetreuung bei operativen Eingriffen.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen,
2.Mitwirkung bei der Planung und Organisation des Operationsbetriebes,
3.Desinfektion, Sterilisation und Wartung der bei der Operation benötigten Instrumente und
4.prä- und postoperative Betreuung der Patienten im Operationsbereich.

Krankenhaushygiene

§ 22. (1) Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen,
2.Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,
3.Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,
4.Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und
5.Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.

Lehraufgaben

§ 23. Lehraufgaben umfassen

1.Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
2.Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Pflegehilfelehrgängen.

§ 24. (1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Pflegehilfelehrgängen, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,
2.Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
3.Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,
4.Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und
5.pädagogische Betreuung der Auszubildenden.
 

§ 25. (1) Die Leitung von

1.Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
2.Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und
3.Pflegehilfelehrgängen
umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.
  

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
2.Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
3.Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
4.Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,
5.Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
6.Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
7.Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Führungsaufgaben

§ 26. (1) Die Leitung

1.

des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und

2.

des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, 

umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung.
 

(2) Hiezu gehören insbesondere:

1.Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation,
2.Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich,
3.Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und
4.

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen.

 

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