SUCHEN

HOME

 
 
 

BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

21.251/5-VIII/D/13/00

Wien, 14. Februar 2001

Durchführungserlass zu § 15 GuKG,
insbesondere zur Frage der
Verabreichung von Arzneimitteln

Sehr geehrte Frau Landeshauptmann!
Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!

Auf Grund wiederholter Anfragen teilt das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unbeschadet § 14 GuKG und unvorgreiflich weiterer Klarstellungen zu § 15 GuKG Folgendes mit:

A. „Verabreichung von Arzneimitteln" durch Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß §§ 15 und 84 GuKG und durch Heimhilfen, Behindertenbetreuer, Alten(fach)betreuer etc.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Verabreichung von Arzneimitteln Fragen der Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gesondert zu beachten sind. Da diese Fragestellungen außerhalb des GuKG liegen, wird darauf im gegebenen Zusammenhang nicht näher eingegangen.

Sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Verabreichung von Arzneimitteln erfordern zunächst die Klarstellung der Begrifflichkeit. Aus der Unterscheidung zwischen Verab-reichung und Selbstanwendung von Arzneimitteln wird in der Folge die Berechtigung zur Durchführung dieser Tätigkeit bzw. zur Hilfestellung bei dieser Tätigkeit abgeleitet.

I. Zum Begriff „Verabreichung von Arzneimitteln" und Selbstanwendung:

Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Unter anderem sind dies insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Z 2) und die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizi-nisch-diagnostischen Hilfsmitteln (Z 7). Als Heilmittel sind u.a. Arzneimittel zu qualifizieren, wobei der Begriff des „Arzneimittels" durch das Arzneimittelgesetz abschließend definiert wird.

Sowohl die der Verordnung von Arzneimitteln vorangehende Untersuchung als auch die Verordnung von Arzneimitteln sind auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeiten, die grundsätzlich dem Arzt / der Ärztin vorbehalten sind (vgl. insbesondere §§ 199 Abs. 1 und 2 iVm 2 Abs. 2 und 3 Abs. 4 ÄrzteG 1998).

Im Rahmen der Verordnung von Heilmitteln (Arzneimitteln) hat der Arzt / die Ärztin zu-nächst die auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete - und damit grundsätzlich ihm / ihr obliegende - Entscheidung zu treffen, ob

- nach allfälliger Anleitung der Patient / die Patientin im konkreten Fall unter Be-dachtnahme auf die Zusammensetzung und Wirkung des Arzneimittels geistig und körperlich - dies unbeschadet allfälliger Behinderungen - geeignet ist, eine Selbst-anwendung im Sinne von „selbstbestimmt" vorzunehmen oder

- die Anwendung der Arzneimittel auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeter Tätigkeiten bedürfen und daher durch einen Arzt / eine Ärztin zu erfolgen hat.

Gemäß § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 kann der Arzt / die Ärztin im Einzelfall ärztliche Tätig-keiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe übertragen, sofern diese vom Tätig-keitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind.

Dieser Bestimmung des ÄrzteG 1998 entsprechend ermöglicht das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) in seinen §§ 15 und 84 die Übertragung ärztlicher Tätig-keiten an Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, u.a. auch die Ver-abreichung von Arzneimitteln.

Die vom Arzt / von der Ärztin delegierte Verabreichung von Arzneimitteln im Sinne des GuKG ist daher eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit und somit eine ärztliche Tätigkeit, die gemäß § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 unter den normierten Voraussetzungen an Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe delegiert werden darf (vgl. weiters die in § 15 Abs. 5 GuKG demonstrativ und in § 84 Abs. 4 GuKG taxativ genannten Tätigkeiten).

Der Arzt / Die Ärztin hat die Durchführung ärztlicher Tätigkeiten nach Maßgabe des ent-sprechenden Berechtigungsumfanges unter Wahrung seiner/ihrer Anordnungsverant-wortung jeweils an den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder an Pflegehelfer/Pflegehelferinnen anzuordnen.

Da eine „Weiterdelegation" angeordneter ärztlicher Tätigkeiten durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege an Angehörige der Pflegehilfe im GuKG nicht vorgesehen ist, ist in der ärztlichen Anordnung zum Ausdruck zu bringen, durch welche Berufsgruppe oder allenfalls auch - soweit aus medizinischer Sicht erforder-lich - durch welche Person die angeordnete Tätigkeit durchgeführt werden darf. Kann die angeordnete Tätigkeit sowohl durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesund-heits- und Krankenpflege als auch durch Pflegehelfer/Pflegehelferinnen durchgeführt werden, so ist der gesetzmäßige Einsatz des jeweiligen Gesundheitsberufes in jedem Fall sicherzustellen, wobei eine derartige Anordnung begleitende organisatorische Maßnah-men ergänzend zu den ärztlichen Anordnungen voraussetzt. Der Einzelfall muss jedenfalls hinreichend determiniert sein.

Gemäß § 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998 hat der Arzt / die Ärztin seinen/ihren Beruf unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten/-innen auszuüben. Zur Mithilfe (d.h. im Sinne eines unterstützenden, nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnissen begründeten Tätigwerdens) kann er/sie sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen/ihren genauen Anordnungen und unter seiner/ihrer ständigen Aufsicht handeln. Hilfsperson kann demnach jedermann sein, zumal das ÄrzteG 1998 in seinem § 49 Abs. 2 nicht hinsichtlich der beruflichen Qualifikation der Hilfsperson differenziert.

Dies bedeutet, dass insbesondere auch Angehörige der Berufe der Heimhilfe, Behinder-tenhilfe etc. unter den Begriff „Hilfsperson" zu subsumieren sind.

Dem behandelnden Arzt / Der behandelnden Ärztin steht es frei, sich bei der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten auch der Unterstützung durch einen Angehörigen eines Gesund-heitsberufes als „Hilfsperson" im Sinne des § 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu bedienen; dies unabhängig davon, ob dessen Berufsbild bzw. Tätigkeitsbereich auch diese Tätigkeit mitumfasst.

Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten an Hilfspersonen, unabhängig von deren Qualifi-kation, ist jedoch nicht zulässig, da unter Mithilfe nur ein unterstützendes Tätigwerden bei ärztlichen Verrichtungen verstanden werden kann. Dem Arzt ist es also - vorbehaltlich entsprechend anders lautender Rechtsgrundlagen - nicht gestattet, Tätigkeiten, die ihm durch das Gesetz ausdrücklich vorbehalten sind, an nichtärztliche Personen zu delegieren (vgl. 1587 BlgNR XIII. GP, 3). Dies trifft auch dann zu, wenn die Hilfsperson im Übrigen über eine sonstige qualifizierte Ausbildung verfügt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Arzt / der Ärztin im Rahmen seiner Verantwortung obliegt, festzustellen, ob die Anwendung von Arzneimitteln zu erfolgen hat:

1. durch Selbstanwendung im Sinne von „selbstbestimmt" ,

2. durch einen Arzt / eine Ärztin unter allfälliger Mithilfe einer Hilfsperson gemäß § 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998 oder

3. gemäß § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 im Einzelfall durch einen Angehörigen eines anderen Gesundheitsberufes, sofern diese Tätigkeit vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Angehörige eines anderen Gesundheitsberufes sind insbesondere Angehörige der Gesundheits- und Kran-kenpflegeberufe. Bei diesen ist im Rahmen der ärztlichen Anordnung klarzu-stellen, ob die Tätigkeit durch Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesund-heits- und Krankenpflege oder durch Pflegehelfer/Pflegehelferinnen zu erfolgen hat, bzw. Angehörige beider Berufsgruppen diese Tätigkeit durchführen dürfen, sofern durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Zuständigkeit zur Durchführung der Tätigkeit sichergestellt ist.

II. Selbstanwendung, Verwaltung der Heilmittel, Hilfestellung bei der Anwendung, Substitution der eigenen Leistung:

In jenen Fällen, in denen der Arzt / die Ärztin im Rahmen seiner/ihrer Verantwortung entscheidet, dass eine Selbstanwendung im Sinne von „selbstbestimmt" möglich ist, ist bezüglich der Zulässigkeit der Beiziehung anderer Personen insbesondere hinsichtlich

a) der „Verwaltung" von Heilmitteln,

b) der Hilfestellung bei der Selbstanwendung sowie

c) der Substitution der eigenen Leistung

vor allem durch Behindertenbetreuer, Heimhilfe und Altenhelfer (in der Folge „Dritte") zu differenzieren. Dabei ist das Selbstbestimmungsrecht der PatientInnen, verbunden mit der Notwendigkeit von Fachwissen in Verbindung mit der ärztlichen Verordnung maßgeblich für die jeweilige Vorgangsweise.

IIa. „Verwaltung" von Arzneimitteln:

Das Einordnen von Arzneimitteln in (Tages- oder Wochen-) Dispenser durch „Dritte" ist rechtskonform, wenn der Patient / die Patientin sein/ihr Selbstbestimmungsrecht tat-sächlich ausüben kann und diese Leistung als Unterstützung in Anspruch nimmt. Es liegt in der Verantwortung des Patienten / der Patientin, im Rahmen seines/ihres Selbstbe-stimmungsrechts das Einfüllen in den Dispenser zu übertragen, da eine jederzeitige An-leitung und Aufsicht möglich ist, wobei er/sie die Herrschaft über die zur Selbstanwendung verordneten Arzneimittel besitzen muss.

Kann der Patient / die Patientin hinsichtlich der zur Selbstanwendung verordneten Arznei-mitteln sein/ihr Selbstbestimmungsrecht nicht persönlich ausüben, so ist eine „Verwaltung" von Arzneimitteln durch „Dritte" nur auf Grund einer nach den Regeln über die Geschäfts-fähigkeit gültigen Ermächtigung durch den Patienten / die Patientin selbst oder durch die nach den Regeln der Pflege und Erziehung eines Minderjährigen bzw. die Personensorge zuständige Person zulässig. Hiebei bedarf es jedoch unter Hinweis auf den erhöhten Sorgfaltsmaßstab und die damit verbundene Einlassungsfahrlässigkeit neben einer Ab-wägung der subjektiven Kenntnisse und der Zumutbarkeit insbesondere einer Rückkop-pelung mit dem behandelnden Arzt durch den „Dritten".

IIb. Hilfestellung bei der Selbstanwendung im Sinne von „selbstbestimmt":

- mit notwendigen auf objektiv medizinisch-wissenschaftlich begründeten Erkenntnissen beruhenden Kenntnisse, die typischerweise der Arzt / die Ärztin auf Grund des Fächerkanons der Ausbildung erwirbt:

In diesem Zusammenhang ist zu differenzieren, inwieweit für die Anwendung des Arznei-mittels spezielles medizinisches Wissen notwendig ist, welches auf Grund dessen Breite und Intensität typischerweise ein Arzt / eine Ärztin erwirbt. In diesen Fällen muss der Patient / die Patientin im Rahmen der Verordnung durch den Arzt / die Ärztin regelmäßig eingeschult (z.B. Insulininjektionen einschließlich Blutzuckermessung) werden.

Ist bei der Anwendung von Arzneimitteln aber auch von Medizinprodukten (z.B. Steuerung des Dialysegerätes) medizinisches Wissen erforderlich, welches typischerweise grund-sätzlich nur ein Arzt / eine Ärztin erwirbt, wird die Selbstanwendung im Sinne von „selbst-bestimmt" dadurch eingeschränkt, dass eine Hilfestellung zur Selbstanwendung nur durch Personen zulässig ist, die dieses spezifische Fachwissen besitzen.

Neben ÄrztInnen sind u.a. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß geltender Rechtslage berechtigt und auf Grund ihrer Ausbildung befähigt, Arzneimittel zu verabreichen. Demnach haben sie auch das erforderliche Fachwissen zur Hilfestellung bei jeglicher Selbstanwendung. Eine ärztliche Anordnung ist daher in diesem Fall nicht er-forderlich, allerdings kommt der Einlassungsfahrlässigkeit dabei besondere Bedeutung zu.

Bedarf die Hilfestellung eines pflegerischen Fachwissens, fällt die Tätigkeit in den eigen-verantwortlichen Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Kran-kenpflege gemäß § 14 GuKG bzw. in den Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe gemäß § 84 Abs. 2 und 3 GuKG und ist somit diesen Berufen vorbehalten. Ausgenommen hievon sind gemäß § 3 Abs. 3 GuKG Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushalts-hilfe.

Im Rahmen der Berufsausübung ist eine Hilfestellung zur Selbstanwendung mit ent-sprechendem medizinischen bzw. pflegerischen Fachwissen durch Nichtangehörige von Gesundheitsberufen („Dritte") auf der Basis geltenden Rechts nicht zulässig.

Den Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des jeweiligen Berufes kommt im ge-gebenen Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Jeder Berufsangehörige muss daher unter Bedachtnahme auf die Einlassungsfahrlässigkeit und den gebotenen Sorgfalts-maßstab prüfen, ob die Hilfestellung nicht bereits entsprechendes Fachwissen und daher entsprechend qualifiziertes Personal erfordert.

- ohne spezielle Fachkenntnisse:
Bedarf es zur Anwendung des entsprechenden Arzneimittels keines medizinischen bzw. pflegerischen Fachwissens, kann der Patient / die Patientin im Rahmen seines/ihres Selbstbestimmungsrechts jegliche natürliche Person zur Hilfestellung bei der Selbst-anwendung im Sinne von „selbstbestimmt" ersuchen. Voraussetzung ist auch hier, dass der Patient / die Patientin in der Lage ist, sein/ihr Selbstbestimmungsrecht auszuüben bzw. eine Ermächtigung der nach den Regeln der Pflege und Erziehung von Minder-jährigen bzw. Personenpflege zuständigen Person vorliegt. Gleiches gilt auch für den Fall der Hilfestellung im Sinne einer Substitution der eigenen Leistung.

B. Bedarfsmedikation:

Eine Anordnung, die eine ärztliche Diagnose durch Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe erfordert, ist nicht zulässig.

In Einzelfällen kann es jedoch zulässig sein, dass der Arzt / die Ärztin an das Pflegeper-sonal Anordnungen erteilt, die sich zwar nicht auf objektiv messbare Parameter stützen, aber auf Grund anderer klarer Vorgaben (z.B. Äußerung des Patienten über Kopfschmer-zen, Einschlafschwierigkeiten) eindeutig, zweifelsfrei und nachvollziehbar sind.

Form und Inhalt der ärztlichen Anordnung sowie deren Zulässigkeit sind von der Art der Einrichtung (z.B. Krankenanstalt, Pflegeheim etc.), der Qualifikation des ärztlichen und Gesundheits- und Krankenpflegepersonals sowie der Art der delegierten Tätigkeit und dem konkreten Patienten / der konkreten Patientin abhängig. Die Anordnung hat so kon-kret zu sein, wie dies nach der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung notwendig ist.

Es kann daher keine Globalantwort hinsichtlich des Determinationsgrades und Zulässig-keit der einzelnen ärztlichen Anordnung gegeben werden. Vielmehr liegt es in der Anord-nungsverantwortung des Arztes / der Ärztin im Einzelfall abzuwägen, ob im konkreten Fall eine Übertragung der Tätigkeit gemäß § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 zulässig ist.

C. Anordnung durch TurnusärztInnen

§ 15 Abs. 2 GuKG weist die Verantwortung für die Anordnung dem/der „anordnenden Arzt/Ärztin" zu; § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, eröffnet korrellierend „dem Arzt" die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall.

Durch die bloße Verwendung des Wortes „Arzt" sind grundsätzlich auch Turnusärzte/ Turnusärztinnen mitumfasst (§ 1 Z 1 ÄrzteG 1998). Demnach dürfen Turnusärzte/Turnus-ärztinnen, sofern sie vom/von der Ausbildungsverantwortlichen auf Grund des Standes der Ausbildung hiezu ermächtigt worden sind, entsprechende Anordnungen erteilen.

Dem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal kommt im Sinne des Vertrauensgrundsatzes keine Verpflichtung zu, zu überprüfen, ob der Arzt / die Ärztin anordnungsbefugt ist. Im Rahmen der Organisation des ärztlichen Dienstes ist vielmehr sicherzustellen, dass Anordnungen nur durch entsprechend qualifizierte und ermächtigte Turnusärzte/Turnus-ärztinnen erfolgen. Im Rahmen der allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Haftung haftet aber das Gesundheits- und Krankenpflegepersonal in jenen Fällen, bei denen die Fehlerhaftigkeit der Anordnung aufgefallen ist oder offensichtlich hätte auffallen müssen.

D. Hinweis

Das GuKG normiert nur die berufsrechtliche Ermächtigung, nicht jedoch auch die Verpflichtung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, alle berufsrechtlich zulässigen Handlungen zu setzen. In welchem Maß das Gesundheits- und Krankenpflegepersonal verpflichtet ist, entsprechende Anordnungen eines Arztes / einer Ärztin Folge zu leisten, ergibt sich aus dem Dienstvertrag sowie aus der konkreten Weisungslage.

Es wird um entsprechende Anweisung im do. Zuständigkeitsbereich ersucht.

nachrichtlich an:

  1. Alle LandessanitätsdirektorInnen
  2. Alle LandessozialferentInnen
  3. Alle LandesgesundheitsreferentInnen
  4. Alle Ämter der Landesregierungen
  5. Verbindungsstelle der Bundesländer
  6. Österreichische Ärztekammer
  7. Österreichischer Gewerkschaftsbund
    Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe
  8. Österreichischer Krankenpflegeverband
  9. Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

 

Für den Bundesminister

LIEBESWAR

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

HomeIdee, Leitbild Team, Netzwerk
für Einrichtungen wo Pflege stattfindet für Träger, Bauherrn und Planer
 von PflegeeinrichtungenWeitere Leistungen
● GUKG in der gültigen FassungDownloadsDialogKontakt

Keiblinger - PflegeConsulting

"Wir sprechen nicht gerne über uns, wir lassen unsere Arbeit für uns sprechen."

Stand: 13.01.2006        
Copyright © 2005 AGK PflegeConsulting, Impressum
E-Mail mit Hinweisen auf gebrochene Links an webmaster@agk.at